Haftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Haftpflichtversicherung''' dient, entgegen der vom Namen suggerierten Bedeutung nicht dazu, sich der Pflichten von Häftlingen zu versichern, sondern das Opfer, im folgenden ''Versicherungsnehmer'' oder umgangssprachlich ''Versicherter'' genannt, in trügerischer Sicherheit zu wiegen, wenn der Schaden fällt (''Schadensfall''). <br style=clear:both />
 
Die '''Haftpflichtversicherung''' dient, entgegen der vom Namen suggerierten Bedeutung nicht dazu, sich der Pflichten von Häftlingen zu versichern, sondern das Opfer, im folgenden ''Versicherungsnehmer'' oder umgangssprachlich ''Versicherter'' genannt, in trügerischer Sicherheit zu wiegen, wenn der Schaden fällt (''Schadensfall''). <br style=clear:both />
 
Die im Schadensfall geltenden Bedingungen werden dabei von einer Abzockgesellschaft (''Haftpflichtversicherer'') in einem an Verworrenheit nicht zu übertreffenden Pamphlet (''Versicherungs-'' oder trivial ''Verwirrungsvertrag'') festgelegt, zumeist in einer stark verschlüsselten Sprache, nicht zu verwechseln mit [[Schweizerdeutsch|Schwyzerdytsch]]. Die wesentlichen Bedingungen (''Versicherungskonditionen'') finden sich grundsätzlich im Anhang zur Ergänzung des Kleinstgedruckten ([[Nanotechnologie]]) des Verwirrungsvertrags. Üblich sind solche Formulierungen, die a) den Versicherten zunächst verwirren (daher der Trivialname), dann entmündigen und ihm schließlich die Universalschuld zuweisen oder, b) genau gegenteilig verfasst sind, aber im Schadensfall bei genauer Betrachtung verschwinden. <br style=clear:both />
 
Die im Schadensfall geltenden Bedingungen werden dabei von einer Abzockgesellschaft (''Haftpflichtversicherer'') in einem an Verworrenheit nicht zu übertreffenden Pamphlet (''Versicherungs-'' oder trivial ''Verwirrungsvertrag'') festgelegt, zumeist in einer stark verschlüsselten Sprache, nicht zu verwechseln mit [[Schweizerdeutsch|Schwyzerdytsch]]. Die wesentlichen Bedingungen (''Versicherungskonditionen'') finden sich grundsätzlich im Anhang zur Ergänzung des Kleinstgedruckten ([[Nanotechnologie]]) des Verwirrungsvertrags. Üblich sind solche Formulierungen, die a) den Versicherten zunächst verwirren (daher der Trivialname), dann entmündigen und ihm schließlich die Universalschuld zuweisen oder, b) genau gegenteilig verfasst sind, aber im Schadensfall bei genauer Betrachtung verschwinden. <br style=clear:both />

Version vom 22. Mai 2009, 14:43 Uhr

Die Haftpflichtversicherung dient, entgegen der vom Namen suggerierten Bedeutung nicht dazu, sich der Pflichten von Häftlingen zu versichern, sondern das Opfer, im folgenden Versicherungsnehmer oder umgangssprachlich Versicherter genannt, in trügerischer Sicherheit zu wiegen, wenn der Schaden fällt (Schadensfall).
Die im Schadensfall geltenden Bedingungen werden dabei von einer Abzockgesellschaft (Haftpflichtversicherer) in einem an Verworrenheit nicht zu übertreffenden Pamphlet (Versicherungs- oder trivial Verwirrungsvertrag) festgelegt, zumeist in einer stark verschlüsselten Sprache, nicht zu verwechseln mit Schwyzerdytsch. Die wesentlichen Bedingungen (Versicherungskonditionen) finden sich grundsätzlich im Anhang zur Ergänzung des Kleinstgedruckten (Nanotechnologie) des Verwirrungsvertrags. Üblich sind solche Formulierungen, die a) den Versicherten zunächst verwirren (daher der Trivialname), dann entmündigen und ihm schließlich die Universalschuld zuweisen oder, b) genau gegenteilig verfasst sind, aber im Schadensfall bei genauer Betrachtung verschwinden.
Im Allgemeinen zahlen Haftpflichtversicherer es dem Versicherten nicht heim, wenn er Mist baut, hingegen umso mehr, wenn er unschuldig ist oder Bockmist baut. Die Definition dessen, was als „Unschuld“, „Mist“ oder „Bockmist“ ausgelegt wird (Auslegeware), findet sich in der Regel in der Ergänzung zum Anhang des Kleinstgedruckten.


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