Haftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:LesenamSteuer.jpg|thumb|right|300px|Klarer Fall von völliger Unschuld oder totalem Bockmist, ergo: Leistungsfreiheit für die Versicherung<br /><small>nach § 9 3/4 der Ergänzung zum Anhang des Kleinstgedruckten</small>]]
 
[[Datei:LesenamSteuer.jpg|thumb|right|300px|Klarer Fall von völliger Unschuld oder totalem Bockmist, ergo: Leistungsfreiheit für die Versicherung<br /><small>nach § 9 3/4 der Ergänzung zum Anhang des Kleinstgedruckten</small>]]
Die für den Schadensfall geltenden [[Bedingung]]en (''Versicherungskonditionen'') werden dabei von der [[GEZ|Abzockgesellschaft]] in einem an Verworrenheit nicht zu übertreffenden Pamphlet, dem ''Versicherungs-'' oder trivial ''Verwirrungsvertrag'' festgelegt. Dies geschieht zumeist in einer stark verschlüsselten, nicht dekodierbaren [[Sprache]], nicht zu verwechseln mit [[Schweizerdeutsch|Schwyzerdytsch]].  
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Die für den Schadensfall geltenden [[Bedingung]]en (''Versicherungskonditionen'') werden dabei von der [[GEZ|Abzockgesellschaft]] in einem an Verworrenheit nicht zu übertreffenden Pamphlet, dem ''Versicherungs-'' oder trivial ''Verwirrungsvertrag'' festgelegt. Dies geschieht zumeist in einer stark verschlüsselten, nicht dekodierbaren [[Sprache]], nicht zu verwechseln mit [[Schweizerdeutsch|Schwyzerdytsch]].
  
 
Die wesentlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsleistungen finden sich grundsätzlich im Anhang zur Ergänzung des Kleinstgedruckten ([[Nanotechnologie]]) des Verwirrungsvertrags. <br />
 
Die wesentlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsleistungen finden sich grundsätzlich im Anhang zur Ergänzung des Kleinstgedruckten ([[Nanotechnologie]]) des Verwirrungsvertrags. <br />
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*a) das Opfer zunächst [[Verwirrung|verwirren]] (daher der Trivialname), dann entmündigen und ihm schließlich die Universalschuld zuweisen oder
 
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*b) genau [[Gegenteil|gegenteilig]] verfasst sind, aber im Schadensfall bei genauer Betrachtung [[Schwarzes Loch|verschwinden]].
 
*b) genau [[Gegenteil|gegenteilig]] verfasst sind, aber im Schadensfall bei genauer Betrachtung [[Schwarzes Loch|verschwinden]].
Im Allgemeinen zahlen Haftpflichtversicherer es dem Versicherten nicht heim, wenn er [[Mist]] baut, also grob fahrlässig handelt. Wenn er hingegen [[Unschuld|unschuldig]] ist oder [[Bockmist]] baut, also sanft [[Mord|vorsätzlich]] handelt, besteht Leistungsfreiheit und das Opfer muss für alle Schäden mit seinem gesamten jetzigen, vergangenen und auch zukünftigen Vermögen eintreten. Die Definition dessen, was als Unschuld, Mist oder Bockmist ausgelegt wird (Auslegeware), findet sich in der Regel in der Ergänzung zum Anhang des Kleinstgedruckten.  
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Im Allgemeinen zahlen Haftpflichtversicherer es dem Versicherten nicht heim, wenn er [[Mist]] baut, also grob fahrlässig handelt. Wenn er hingegen [[Unschuld|unschuldig]] ist oder [[Bockmist]] baut, also sanft [[Mord|vorsätzlich]] handelt, besteht Leistungsfreiheit und das Opfer muss für alle Schäden mit seinem gesamten jetzigen, vergangenen und auch zukünftigen Vermögen eintreten. Die Definition dessen, was als Unschuld, Mist oder Bockmist ausgelegt wird (Auslegeware), findet sich in der Regel in der Ergänzung zum Anhang des Kleinstgedruckten.
  
==Arten von Haftplichtversicherungen==
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== Arten von Haftplichtversicherungen ==
  
===Privathaftpflicht===
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=== Privathaftpflicht ===
 
Die ''Privathaftplichtversicherung'' gehört zu den wenigen Versicherungen, die allgemein als ''sinnvoll'' angesehen werden. Nicht nur die [[Vertreter|Klinkenputzer]] der Abzockgesellschaften raten hier dringlicht zu einem Abschluss, sondern auch unabhängige [[Berater]], [[Kondom|Verbraucherschützer]] und [[Nachbar]]n. Eine Privathafpflicht ist in der Tat jedem zu empfehlen, der in der Lage ist, mehr als seine linken [[groß]]en [[Zeh]] zu bewegen - sichert sie dem Opfer doch (sollte es sich mal zu kleineren [[Dummheit]]en haben hinreißen lassen, die einen längeren [[Gefängnis|Gefängnisaufenthalt]] zur Folge haben) die Unterbringung in Privathaft. Wer aufgrund widriger Umstände schon einmal längere Zeit in einer überbelegten, drittklassigen [[Krankenkasse|Kassenzelle]] verbringen musste, weiß das [[Privileg]] der Privathaft zu schätzen.
 
Die ''Privathaftplichtversicherung'' gehört zu den wenigen Versicherungen, die allgemein als ''sinnvoll'' angesehen werden. Nicht nur die [[Vertreter|Klinkenputzer]] der Abzockgesellschaften raten hier dringlicht zu einem Abschluss, sondern auch unabhängige [[Berater]], [[Kondom|Verbraucherschützer]] und [[Nachbar]]n. Eine Privathafpflicht ist in der Tat jedem zu empfehlen, der in der Lage ist, mehr als seine linken [[groß]]en [[Zeh]] zu bewegen - sichert sie dem Opfer doch (sollte es sich mal zu kleineren [[Dummheit]]en haben hinreißen lassen, die einen längeren [[Gefängnis|Gefängnisaufenthalt]] zur Folge haben) die Unterbringung in Privathaft. Wer aufgrund widriger Umstände schon einmal längere Zeit in einer überbelegten, drittklassigen [[Krankenkasse|Kassenzelle]] verbringen musste, weiß das [[Privileg]] der Privathaft zu schätzen.
  
===Kfz-Haftpflicht===
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=== Kfz-Haftpflicht ===
Jeder Halter eines [[Kraftfahrzeug]]s ist zum Abschluss einer ''Kfz-Haftpflichtversicherung'' verpflichtet. So ist gesichert, dass jeder, der im öffentlichen [[Straßenverkehr]] ein [[Kraftfahrzeug]] lenkt, im Haftfall auch haften kann (z. B. auf einer frisch [[Teer|geteerten]] [[Straße]], die er besser nicht befahren hätte). Seltsamerweise umfasst der Schutz auch Verkehrsteilnehmer, die im öffentlichen Straßenverkehr ihr Kraftfahrzeug ''nicht'' lenken.  
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Jeder Halter eines [[Kraftfahrzeug]]s ist zum Abschluss einer ''Kfz-Haftpflichtversicherung'' verpflichtet. So ist gesichert, dass jeder, der im öffentlichen [[Straßenverkehr]] ein [[Kraftfahrzeug]] lenkt, im Haftfall auch haften kann (z. B. auf einer frisch [[Teer|geteerten]] [[Straße]], die er besser nicht befahren hätte). Seltsamerweise umfasst der Schutz auch Verkehrsteilnehmer, die im öffentlichen Straßenverkehr ihr Kraftfahrzeug ''nicht'' lenken.
  
===Gebäudehalterhaftpflicht===
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=== Gebäudehalterhaftpflicht ===
 
[[Datei:Boeses Haus.jpg|thumb|250px|Auch vormals idyllische, ruhige Bahnwärterhäuschen können sich, wenn sie vernachlässigt werden, zu gefährlich aggressiven Wadenbeißerhütten entwickeln.]]
 
[[Datei:Boeses Haus.jpg|thumb|250px|Auch vormals idyllische, ruhige Bahnwärterhäuschen können sich, wenn sie vernachlässigt werden, zu gefährlich aggressiven Wadenbeißerhütten entwickeln.]]
 
''Gebäudehalterhaftpflichtversicherungen'' sind nur für Gebäudehalter interessant. Hier ist [[Vorsicht]] geboten - mann sollte sich nicht vom Klinkenputzer seinen [[Misstrauen]]s weismachen lassen, dass auch [[Reihenhaus|Hundehütten]] und [[Vogelkäfig]]e als [[Gebäude]] anzusehen sind. Die Gebäudehalterhaftpflicht soll die besonderen [[Risiko|Haftungsrisiken]] absichern, die Haltern von Gebäuden enstehen. Anspruchsgrundlage gegen den Gebäudehalter ist vor allem § 8 2/3 [[BGB|Bügelfreies Gesetzbuch]], der besagt, dass ein Gebäudehalter für Schäden, die sein Gebäude anrichtet, ohne eigenes Verschulden haftbar gemacht werden kann. Die Gebäudehalterhaftpflichtversicherung ist vor allem für Halter von größeren Gebäuden (z. B. [[Schloss|Schlösser]] oder Einkaufszentren) von Bedeutung, da kleinere Gebäude meist weniger aggressiv sind und nur begrenzte Schäden anrichten können. Vorgeschrieben ist eine Gebäudehalterhaftpflichtversicherung nur in einigen Fällen nach Landesrecht (Landesgebäudegesetze, s. u.) und nur für jeweils verschiedene Teilbereiche der Gebäudepopulation. Einige Abzockgesellschaften schließen bestimmte, als besonders aggressiv geltende Gebäude aus oder erheben dafür erhöhte [[Beitrag|Beiträge]].
 
''Gebäudehalterhaftpflichtversicherungen'' sind nur für Gebäudehalter interessant. Hier ist [[Vorsicht]] geboten - mann sollte sich nicht vom Klinkenputzer seinen [[Misstrauen]]s weismachen lassen, dass auch [[Reihenhaus|Hundehütten]] und [[Vogelkäfig]]e als [[Gebäude]] anzusehen sind. Die Gebäudehalterhaftpflicht soll die besonderen [[Risiko|Haftungsrisiken]] absichern, die Haltern von Gebäuden enstehen. Anspruchsgrundlage gegen den Gebäudehalter ist vor allem § 8 2/3 [[BGB|Bügelfreies Gesetzbuch]], der besagt, dass ein Gebäudehalter für Schäden, die sein Gebäude anrichtet, ohne eigenes Verschulden haftbar gemacht werden kann. Die Gebäudehalterhaftpflichtversicherung ist vor allem für Halter von größeren Gebäuden (z. B. [[Schloss|Schlösser]] oder Einkaufszentren) von Bedeutung, da kleinere Gebäude meist weniger aggressiv sind und nur begrenzte Schäden anrichten können. Vorgeschrieben ist eine Gebäudehalterhaftpflichtversicherung nur in einigen Fällen nach Landesrecht (Landesgebäudegesetze, s. u.) und nur für jeweils verschiedene Teilbereiche der Gebäudepopulation. Einige Abzockgesellschaften schließen bestimmte, als besonders aggressiv geltende Gebäude aus oder erheben dafür erhöhte [[Beitrag|Beiträge]].
  
 
'''Landesgebäuderecht''' (Beispiele)
 
'''Landesgebäuderecht''' (Beispiele)
*'''[[Baden-Württemberg]]''': [[Polizei|Polizeiverordnung]] (Kampfgebäude-Verordnung) über das Halten gefährlicher Gebäude vom 3. August 2000
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*'''[[Baden-Württemberg]]''': [[Polizei|Polizeiverordnung]] (Kampfgebäude-Verordnung) über das Halten gefährlicher Gebäude vom 3. August 2000  
 
*'''[[Bayern]]''': [[Geschwafel|Verordnung]] über Gebäude mit gesteigerter [[Aggressivität]] und [[Gefährlichkeitsskala|Gefährlichkeit]] vom 10. Juktober 1992 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert am 4. September 2012 (GVBl. S. 513)
 
*'''[[Bayern]]''': [[Geschwafel|Verordnung]] über Gebäude mit gesteigerter [[Aggressivität]] und [[Gefährlichkeitsskala|Gefährlichkeit]] vom 10. Juktober 1992 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert am 4. September 2012 (GVBl. S. 513)
 
*'''[[Berlin]]''': [[Gesetz]] über das Halten und Führen von Gebäuden in Berlin vom 31. September 2004 (GVBl. S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Jupiter 2005 (GVBl. S. 33,8)<br />
 
*'''[[Berlin]]''': [[Gesetz]] über das Halten und Führen von Gebäuden in Berlin vom 31. September 2004 (GVBl. S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Jupiter 2005 (GVBl. S. 33,8)<br />
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*'''[[Saarland]]''': Polizeiverordnung über den Schutz der [[Bevölkerung]] vor gefährlichen Gebäuden im Saarland (2012-1-3) vom 17. Juni 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Oktober 2003 (Amtsblatt 2000, S. 4711)
 
*'''[[Saarland]]''': Polizeiverordnung über den Schutz der [[Bevölkerung]] vor gefährlichen Gebäuden im Saarland (2012-1-3) vom 17. Juni 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Oktober 2003 (Amtsblatt 2000, S. 4711)
  
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Version vom 22. September 2012, 23:32 Uhr

Haftpflichtversicherung, die, ist eine Abmachung, die ein Versicherungsnehmer, umgangssprachlich Versicherter, im Folgenden Opfer genannt, mit einer Abzockgesellschaft (Haftpflichtversicherer) trifft. Entgegen der vom Namen suggerierten Bedeutung dient die Haftpflichtversicherung nicht dazu, sich der Pflichten von Häftlingen zu versichern, sondern das Opfer abzuzocken und zugleich in trügerischer Sicherheit zu wiegen, wenn der Schaden fällt (Schadensfall).

Datei:LesenamSteuer.jpg
Klarer Fall von völliger Unschuld oder totalem Bockmist, ergo: Leistungsfreiheit für die Versicherung
nach § 9 3/4 der Ergänzung zum Anhang des Kleinstgedruckten

Die für den Schadensfall geltenden Bedingungen (Versicherungskonditionen) werden dabei von der Abzockgesellschaft in einem an Verworrenheit nicht zu übertreffenden Pamphlet, dem Versicherungs- oder trivial Verwirrungsvertrag festgelegt. Dies geschieht zumeist in einer stark verschlüsselten, nicht dekodierbaren Sprache, nicht zu verwechseln mit Schwyzerdytsch.

Die wesentlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsleistungen finden sich grundsätzlich im Anhang zur Ergänzung des Kleinstgedruckten (Nanotechnologie) des Verwirrungsvertrags.
Üblich sind solche Formulierungen, die

  • a) das Opfer zunächst verwirren (daher der Trivialname), dann entmündigen und ihm schließlich die Universalschuld zuweisen oder
  • b) genau gegenteilig verfasst sind, aber im Schadensfall bei genauer Betrachtung verschwinden.

Im Allgemeinen zahlen Haftpflichtversicherer es dem Versicherten nicht heim, wenn er Mist baut, also grob fahrlässig handelt. Wenn er hingegen unschuldig ist oder Bockmist baut, also sanft vorsätzlich handelt, besteht Leistungsfreiheit und das Opfer muss für alle Schäden mit seinem gesamten jetzigen, vergangenen und auch zukünftigen Vermögen eintreten. Die Definition dessen, was als Unschuld, Mist oder Bockmist ausgelegt wird (Auslegeware), findet sich in der Regel in der Ergänzung zum Anhang des Kleinstgedruckten.

Arten von Haftplichtversicherungen

Privathaftpflicht

Die Privathaftplichtversicherung gehört zu den wenigen Versicherungen, die allgemein als sinnvoll angesehen werden. Nicht nur die Klinkenputzer der Abzockgesellschaften raten hier dringlicht zu einem Abschluss, sondern auch unabhängige Berater, Verbraucherschützer und Nachbarn. Eine Privathafpflicht ist in der Tat jedem zu empfehlen, der in der Lage ist, mehr als seine linken großen Zeh zu bewegen - sichert sie dem Opfer doch (sollte es sich mal zu kleineren Dummheiten haben hinreißen lassen, die einen längeren Gefängnisaufenthalt zur Folge haben) die Unterbringung in Privathaft. Wer aufgrund widriger Umstände schon einmal längere Zeit in einer überbelegten, drittklassigen Kassenzelle verbringen musste, weiß das Privileg der Privathaft zu schätzen.

Kfz-Haftpflicht

Jeder Halter eines Kraftfahrzeugs ist zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtet. So ist gesichert, dass jeder, der im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug lenkt, im Haftfall auch haften kann (z. B. auf einer frisch geteerten Straße, die er besser nicht befahren hätte). Seltsamerweise umfasst der Schutz auch Verkehrsteilnehmer, die im öffentlichen Straßenverkehr ihr Kraftfahrzeug nicht lenken.

Gebäudehalterhaftpflicht

Auch vormals idyllische, ruhige Bahnwärterhäuschen können sich, wenn sie vernachlässigt werden, zu gefährlich aggressiven Wadenbeißerhütten entwickeln.

Gebäudehalterhaftpflichtversicherungen sind nur für Gebäudehalter interessant. Hier ist Vorsicht geboten - mann sollte sich nicht vom Klinkenputzer seinen Misstrauens weismachen lassen, dass auch Hundehütten und Vogelkäfige als Gebäude anzusehen sind. Die Gebäudehalterhaftpflicht soll die besonderen Haftungsrisiken absichern, die Haltern von Gebäuden enstehen. Anspruchsgrundlage gegen den Gebäudehalter ist vor allem § 8 2/3 Bügelfreies Gesetzbuch, der besagt, dass ein Gebäudehalter für Schäden, die sein Gebäude anrichtet, ohne eigenes Verschulden haftbar gemacht werden kann. Die Gebäudehalterhaftpflichtversicherung ist vor allem für Halter von größeren Gebäuden (z. B. Schlösser oder Einkaufszentren) von Bedeutung, da kleinere Gebäude meist weniger aggressiv sind und nur begrenzte Schäden anrichten können. Vorgeschrieben ist eine Gebäudehalterhaftpflichtversicherung nur in einigen Fällen nach Landesrecht (Landesgebäudegesetze, s. u.) und nur für jeweils verschiedene Teilbereiche der Gebäudepopulation. Einige Abzockgesellschaften schließen bestimmte, als besonders aggressiv geltende Gebäude aus oder erheben dafür erhöhte Beiträge.

Landesgebäuderecht (Beispiele)

  • Baden-Württemberg: Polizeiverordnung (Kampfgebäude-Verordnung) über das Halten gefährlicher Gebäude vom 3. August 2000
  • Bayern: Verordnung über Gebäude mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juktober 1992 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert am 4. September 2012 (GVBl. S. 513)
  • Berlin: Gesetz über das Halten und Führen von Gebäuden in Berlin vom 31. September 2004 (GVBl. S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Jupiter 2005 (GVBl. S. 33,8)
Das Gesetz schreibt unter anderem die Kennzeichnung von Gebäuden durch Hausnummern (seit dem 1. Januar 2010 für alle Gebäude) sowie den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor. Es sieht ferner spezielle Regelungen für gefährliche Gebäude vor, wobei die Gefährlichkeit durch eine Architektenliste festlegt wird.
  • Hessen: Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Gebäuden (GebäudeVO) vom 22. Januar 2008 (GVBl. I S. 54), geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2003
  • Saarland: Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Gebäuden im Saarland (2012-1-3) vom 17. Juni 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Oktober 2003 (Amtsblatt 2000, S. 4711)

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